Das Belastungs und Veräußerungsverbot

Konstrukte-Recht-Gesetz

Schützen Sie Ihr Familienvermögen. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt sicher, dass über einen Vermögensgegenstand, insbesondere eine Liegenschaft, nur nach Zustimmung durch den Verbotsberechtigten verfügt werden darf. So kann ein Verkauf oder eine pfandrechtliche Belastung einer Liegenschaft, an der ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet ist, nur im Grundbuch durchgeführt werden, wenn der Verbotsberechtigte dem schriftlich zugestimmt hat.

Wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen ist, kommt ihm dingliche Wirkung zu, es wirkt also absolut gegen jedermann, da das Grundbuch ja öffentlich ist und Eintragungen als bekannt gelten (Publizitätsprinzip des Grundbuchs).

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot hat zwei Schutzwirkungen:

  • Zum einen hat der Berechtigte (meist der frühere Eigentümer einer Liegenschaft) noch die „Hand darauf“, kann also wesentliche Verfügungen (Belastung, Verkauf) blockieren;

  • Zum anderen ist auch der Übernehmer geschützt, da seine Gläubiger ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht auf die Liegenschaft greifen können.

Zu beachten ist, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch nur zwischen nahen Verwandten eingetragen (Eltern und Kindern, Ehegatten) werden kann. Eine Sicherstellung zugunsten von Geschwistern oder zwischen Lebensgefährten ist nicht zulässig.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer geht mit seiner Firma in Konkurs. Nicht nur das gesamte Firmenvermögen wird nun der Verwertung zugeführt, sondern auch das gesamte Privatvermögen – auch die vom Einzelunternehmer und seiner Familie bewohnte Liegenschaft.

Besteht nun auf dieser Liegenschaft zugunsten der Ehegattin des Unternehmers oder seinen Eltern ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, können Gläubiger nicht auf diese Liegenschaft greifen. Die Wohnung des Unternehmers und seiner Familie ist gesichert.

Aber Achtung: Dazu muss das Belastungs- und Veräußerungsverbot rechtzeitig vereinbart werden. Wird das Belastungs- und Veräußerungsverbot erst in Kenntnis der wirtschaftlichen Krise vereinbart, kann dies zu einer Gläubigerbenachteiligung führen, was unter Umständen auch strafbar sein kann!

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt auch, wenn einer der beiden (Berechtigter oder Verpflichteter) verstirbt. Über weitere Möglichkeiten, das Familienvermögen zu sichern, berät sie der Notar.

Dieser Artikel wurde verfasst von:

Mag. Klaus Schöffmann

Notarsubstiut; Notariat Dr. Alois Auer

9020 Klagenfurt, Alter Platz 22

516171(Fax Dw 22)

schoeffmann@notar-klagenfurt.at http://www.notar-klagenfurt.at


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